VfB Fanclub Kutten 1893

Satzung

 
§ 1 Name und Sitz
1. Der Fanclub führt den Namen „VfB Fanclub Kutten 1893“.
2. Gegründet wurde der Fanclub am 16.03.2019.
3. Sitz des Fanclubs ist Stuttgart, bzw. die Anschrift des 1.Vorstands


§ 2 Zweck des Fanclubs
1. Der Fanclub verfolgt in erster Linie die Unterstützung des VfB Stuttgart bei Heim- und Auswärtsspielen.
2. Förderung der Kuttenträger-Tradition durch das Tragen der Kutte bei möglichst jeder Sportveranstaltung des VfB Stuttgart.
3. Aufbau und Pflege von Kutten-Freundschaften zu anderen Fanclubs - insbesondere auch bei anderen Fußballvereinen -, die ebenfalls eine Kutten-Kultur besitzen.
4. Der Zweck des Fanclubs kann durch Mitgliederbeschlüsse erweitert werden.
5. Der Fanclub ist politisch neutral und frei von links- oder rechtsradikalen Inhalten.
6. Die Mitglieder verpflichten sich zu generellem Gewaltverzicht.


§ 3 Mitgliedschaft/Beiträge
1. Der Fanclub hat ordentliche Mitglieder, und Ehrenmitglieder.
2. Mitglieder, die sich nicht produktiv in den Fanclub einbringen, werden als passives Mitglied geführt. Die passive Mitgliedschaft kann vom Mitglied beantragt werden. Die Einstufung eines Mitglieds in den Status passives Mitglied muss vom Vorstand schriftlich an das Mitglied erfolgen.
3. Mitglied kann jede private Person ab 16 Jahren werden, die die Ziele des Fanclubs vertritt.
4. Die Mitgliedschaft kann nach mehrmaligem Erscheinen bei Aktivitäten oder durch Antrag erworben werden.
5. Über die Aufnahme entscheiden die ordentlichen Mitglieder in offener Abstimmung, wobei mindestens 10 ordentliche Mitglieder und mindestens der 1. Vorstand und/oder der 2. Vorstand plus ein weiteres Vorstandsmitglied der Mitgliedschaft zustimmen müssen.
6. Die Mitglieder stimmen über die Höhe des Beitrages ab. Soziale Aspekte sind bei der Festlegung des Beitrages und dessen Höhe zu berücksichtigen. Der Jahresbeitrag beträgt 30,00€ pro Person ab 18 Jahren. Studenten / Auszubildende und Mitglieder anderer VfB-Fanclubs (OFC) erhalten auf
Antrag einen ermäßigten Beitrag von 15,00€ pro Jahr.
7. Der Beitrag wird als Gesamtbetrag zum 01.08. jedes Jahres per SEPA oder Dauerauftrag, welcher von den Mitgliedern einzurichten ist, eingezogen. Wer seinen Zahlungsverpflichtungen bis zum 01.09. des Jahres nicht nachkommt, wird vom Fanclub ausgeschlossen. Es besteht keine Pflicht des Fanclubs ausstehende Beträge anzumahnen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Fanclub Interessen verstoßen hat. Über den Ausschluss, auch von Mitgliedern des Vorstands, entscheidet der Vorstand. Austritt oder Ausschluss müssen schriftlich erfolgen.
Der Ausschluss ist den Mitgliedern innerhalb von 10 Tagen unter Angabe des Grundes, welcher zum Ausschluss geführt, hat mitzuteilen. Innerhalb von 14 Tagen, nach Information der Mitglieder, können Mitglieder einen Antrag auf Aufhebung dieses Ausschlusses stellen Dieser kann von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Fanclub.
3. Eventuelle Materialien des Fanclubs (z.B. Rückenpatch, Fahne, Banner) werden an den Fanclub zurückgegeben, bzw. nicht mehr in der Öffentlichkeit getragen.


§ 5 Haftung
1. Jedes Mitglied haftet in vollständigem Umfang für sich selbst. Der Fanclub und seine Organe übernehmen keine Haftung.


§ 6 Organe des Fanclubs
1. Die Organe des Fanclubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand muss aus aktiven Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
2. Zusammensetzung (1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: 1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassenwart/Kassier und Schriftführer/in. (2) Optional kann die Mitgliederversammlung (MV) einen Beisitzer/eine Beisitzerin als zusätzliches Vorstandsmitglied einführen oder wieder abschaffen. Die Zuordnung zum Wahlturnus ergibt sich aus § 7.4
3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich zugunsten des Fanclubs aus.
4. Amtszeit und rollierender Turnus
(1) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Das Amt beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit der wirksamen Neuwahl; bis dahin führt das bisherige Mitglied die Geschäfte fort. (2) Rollierender Wahlrhythmus:
a) Gerade Kalenderjahre: Wahl des 2. Vorstands, des Kassenwarts/Kassiers und – falls vorhanden – des Beisitzers/der Beisitzerin. b) Ungerade Kalenderjahre: Wahl des 1. Vorstands und des/der Schriftführers/Schriftführerin.
4. Beratendes Mitglied
Es kann ein Mitglied mit “beratender Stimme“ geben.
(1) Die MV kann ein beratendes Mitglied (nicht Vorstandsmitglied) auf ein Jahr bestellen; Wiederbestellung ist zulässig. (2) Das beratende Mitglied hat in d. R. kein Stimmrecht, darf aber bei einer Pattsituation mitentscheiden.
5. Der Vorstand muss von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
6. Der Vorstand vertritt den Fanclub in repräsentativen und finanziellen Angelegenheiten des alltäglichen Lebens. Zeichnungs- bzw. Zahlungsbefugnis besitzt ausschließlich der Vorstand.
7. Übergangsregel (einmalig)
Zur Einführung des rollierenden Turnus kann die MV einmalig Amtszeiten verkürzen oder verlängern (max. um ein Jahr), soweit erforderlich, um die Zuordnung nach § 7.2 herzustellen. Auf die abweichende Dauer ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.


§ 8 – Doppelmitgliedschaft in Vorständen
1. Grundsatz Mitglieder des Vereins „Kutten 1893“ dürfen nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt in einem anderen offiziellen VfB-Fanclub ausüben.


§ 9 Mitgliederversammlungen und Ehrenmitglieder
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder 4 Wochen vorher schriftlich per Mail zu informieren.
2. Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden
3. Anträge gelten als angenommen, wenn mehr als 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag stimmen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit einer
Frist von 3 Wochen einberufen werden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können von den Mitgliedern beantragt werden, wenn dem Vorstand eine Liste vorgelegt wird, bei der mindestens 10 Personen der stimmberechtigten Mitglieder mit ihrer Unterschrift die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung beantragen.
5. Die Mitglieder können die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sind aber auch vom Beitrag befreit.
6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 10 Fanclubvermögen
1. Aus Veranstaltungen, die durch den Fanclub durchgeführt werden, bzw. an denen des Fanclubs oder dessen Mitglieder teilnehmen, ist kein Gewinn zu erzielen.
2. Sollte z.B. aus organisatorischen Gründen Gewinn erzielt werden, ist dieser ausnahmslos und vollständig dem Fanclub Vermögen zuzufügen.


§ 11 Auflösung des Fanclubs
1. Die Auflösung des Fanclubs erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung des Fanclubs stimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Fanclubs kommt das gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zugute.


§ 12 Datenschutz und Kommunikation
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO.


Diese Satzung basiert in Form und Inhalt der auf der Mitgliederversammlung vom 06.12. 2025 in der Gaststätte Sportrestaurant,

Stuttgart -Neckarpark.


Stuttgart im Dezember 2025

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